Quelle:
Satzung: Verbrennungsverordnung Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 26.09.2015
1. Verordnung zur Änderung der Verbrennungsverordnung: Naumburger Tageblatt vom 19.09.2016
Aufgrund des § 28, Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht (AbfallRVermV) vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744), wird vom Burgenlandkreis als untere Abfallbehörde Nachfolgendes verordnet:
(1) Vorrangig sind pflanzliche Gartenabfälle durch Kompostierung stofflich zu verwerten, entweder durch Eigenkompostierung oder durch Abgabe an Kompostierungsanlagen
bzw. Sammelplätze für Grün- und Astschnitt. Eine Verbrennung dieser Abfälle sollte erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten in
Betracht kommen.
(2) Beim Verbrennen ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu angrenzenden Gebäuden und Flächen zu achten, wobei insbesondere die Nähe zu
Krankenhäusern, Sanatorien, Wohngebäuden, Waldrändern und sonstigen brandgefährdeten Anlagen zu beachten ist.
(3) Ein Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung ist nur unter den Einschränkungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gestattet.
(4) Verbrennungen, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind gemäß § 28 Abs. 2 KrWG genehmigungspflichtig. Zuständige
Behörde für diese Genehmigung ist der Burgenlandkreis.
(1) Pflanzliche Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung sind trockene pflanzliche Abfälle, die in gärtnerisch genutzten Grundstücken und Anlagen oder
auf sonstigen gärtnerisch genutzten Böden anfallen. Pflanzliche Abfälle die dem Erwerbsgarten- und -obstbau unterliegen und Laub sind keine Gartenabfälle
im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die örtlichen Regelungen für Brauchtumsfeuer werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(1) Das Verbrennen von Abfällen gem. § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ist vom
jeweils montags bis freitags von 09:00 - 18:00 Uhr und samstags von 09:00 - 12:00 Uhr gestattet.
(2) Das Verbrennen darf nur im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes erfolgen.
(3) Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre zu überwachen. Ein Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche
Rauchbelästigungen sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich
gelöscht werden kann.
Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist generell untersagt
(2) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist im Monat Oktober untersagt in der
(3) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist im Monat März untersagt in der
(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten
(2) Verbrennen, von errichteten Haufwerken über eine Grundfläche von 4 m² und 1 Meter Höhe.
(3) Verbrennen, ohne das Haufwerk umzuschichten (Kleintierschutz).
(4) Das Mitverbrennen von Abfälle, die nicht unter § 2, Abs. 1 fallen (wie Unrat, Farbe, Plasten, Reifen, Bauholz und Hausmüll).
(5) Verwendung von Mineralölprodukten, um das Feuer in Gang zu setzen und zu unterhalten.
(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Verbrennung durchführt, oder wenn vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 können gemäß § 69, Abs. 3 KrWG mit Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis vom 13.08.2012 (VerbrVO BLK) tritt gleichzeitig außer
Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 18.09.2015
Götz Ulrich
Landrat