Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung der zentralen Schmutzwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Naumburg
(Verbesserungsbeitragssatzung)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. 11. 1997
Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
03. 02. 1994 (GVBl. LSA S. 164), der §§ 20 und 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09. 10. 1992 (GVBl. LSA S. 730), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 03. 02. 1994 (GVBl. LSA S. 164) des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 11. 06. 1991 (GVBl. LSA S. 105ff) hat die
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 27. 12. 1995 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 151 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
25. September 1997 und der §§ 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert
durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz vom 31. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 721) in Verbindung mit den §§ 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA)
vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. September 1997 (GVBl. LSA S. 878) und §§ 20 und 27 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09. 10. 1992 (GVBl. LSA S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. 10. 1997 (GVBl. LSA S. 878) hat die
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 13. 11. 1997 folgende 1. Änderung der Verbesserungssatzung vom 27. 12. 1995 beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1) Der AZV Naumburg betreibt in Erfüllung seiner Pflichten zur Abwasserbeseitigung Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als
eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung
(Abwasserbeseitigungssatzung) vom 25. 04. 1994 in der Fassung vom 17. 12. 1995.
2) Der Verband wird das Entsorgungsgebiet der Stadt Naumburg über eine neue Transportleitung mit der neuen vollbiologischen Zentralkläranlage mit Denitrifikation und
Phosphateliminierung verbinden. Für die durch diese Maßnahme bedingte Verbesserung der zentralen Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Stadt Naumburg erhebt der
Verband Abwasserbeiträge (Verbesserungsbeiträge).
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
1) Der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke, die an das für die Stadt Naumburg bisher bestehende Abwasserbeseitigungssystem angeschlossen waren oder
angeschlossen werden konnten.
§ 3 Beitragsmaßstab
1) Maßstab für den Verbesserungsbeitrag ist der nutzungsbezogene Flächenmaßstab, der sich aus Ziff. 2 (Grundstücksfläche) und Ziff. 3
(Vollgeschosse) ermittelt.
2) Als Grundstücksfläche gilt:
bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche
Nutzung festgesetzt ist,
bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für das Grundstück im
Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche
des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze und in einer im Abstand von 30 m dazu verlaufenden Parallelen; bei
Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche,
zwischen der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 30 m dazu verlaufenden Parallelen,
für unvermessene Grundstücke gilt die Fläche, die sich aus den bestehenden Grenzmerkmalen ergibt. Das ist z.B. die räumliche Abgrenzung zum Nachbarn zur
Straße unter anderem durch Zaun, Hecke o.ä. Für die Ermittlung der Grundstücksgröße unvermessener Grundstücke kann die Auswertung von
Überfliegungen, Vermessungen durch den Verband (oder Beauftragten) sowie durch Selbstauskunft des Grundstückseigentümers genutzt werden,
bei Grundstücken, die über die sich nach lit. A) bis c) ergebenden Grenzen hinaus wohnbebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen
Straßengrenze bzw. im Falle von lit. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der
übergreifenden Wohnbebauung der gewerblichen Nutzung entspricht,
bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung
festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und
Friedhöfe), oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 v. H. der Grundstücksfläche,
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
(§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft
festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten
dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der
Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die
GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der
Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf
dem Grundstück erfolgt.
bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist z.B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung,
der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht.
3) Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Bauordnung Sachsen-Anhalt Vollgeschosse sind. Als Zahl der beitragsgemäß
veranlagten Vollgeschosse gilt.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen angegeben
ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebeten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige
Gebäudehöhe, Bruchzahlen, auf ganze Zahlen aufgerundet.
bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt
ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet.
bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß je Nutzungsebene.
die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von
Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse oder die Berechnungswerte nach lit. a) - c) überschritten werden,
soweit kein Bebauungsplan besteht,
aa) bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
cc) wenn es in der näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt, anhand derer die überwiegende Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden kann, die Zahl der Vollgeschosse,
die sonst nach Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre,
dd) bei Grundstücken, die mit einem Gebäude bebaut, das ausschließlich sakralen Zwecken dient, bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß,
ee) bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken, für die eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar ist, die Höhe
der baulichen Anlage geteilt durch 3,50. Die Höhe der baulichen Anlage ergibt sich von der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von
Wandfläche mit der Oberkante der Dachhaut, Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen gerundet.
ff) bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken, für die eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar ist, die Höhe
der baulichen Anlage geteilt durch 2,30. Die Höhe der baulichen Anlage ergibt sich von der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von
Wandfläche mit der Oberkante der Dachhaut, Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen gerundet.
gg) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Bei unbebauten Grundstücken,
für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse.
soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlage bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist,
aa) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse,
bb) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß
cc) bei Grundstücken, die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und oder tatsächlich vorhandene (§
34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c)
bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die außerhalb von
Bebauungsplangebieten (unbeplante Gebiete nach § 34 BauGB und Außenbereich nach § 35 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Dauerkleingärten,
Sport-, Fest- du Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe, Lagerplätze), die Zahl von einem Vollgeschoß,
bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder dessen ähnliche Verwaltungsakte
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist - bezogen auf die Fläche nach Ziff. 2 lit. i - die Zahl von einem Vollgeschoß.
4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, sind zur Ermittlung der Betragsflächen
die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind.
die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
5) Die nach Ziff. 3 ermittelten Vollgeschosse werden mit folgenden Nutzungsfaktoren bewertet.
Anzahl der Vollgeschosse
Nutzungsfaktor
1,0
0,30
2,0
0,60
3,0
0,90
4,0
1,20
Für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,3.
6) Die für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche errechnet sich aus der Multiplikation der nach Ziff. 2 ermittelten Grundstücksfläche
mit den sich aus Ziff. 3, 4 und 5 ergebenden Nutzungsfaktoren
§ 4 Beitragssatz
1) Der Beitragssatz für die Verbesserung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung beträgt 8,50 DM/m² der nach Ziff. 2 ermittelten Fläche.
§ 5 Beitragspflichtige
1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle Ziff. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 6 Entstehen der Beitragspflicht
1) Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der in § 1 Ziff. 2 genannten Kläranlage. Den Tag der betriebsbereiten Herstellung macht der Verband
öffentlich bekannt.
§ 7 Vorausleistung
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 8 Veranlagung, Fälligkeit
Der Beitragspflichtige erhält zur Prüfung der Grundstücksdaten, die als Grundlage der Veranlagung dienen werden, zunächst eine Information über
diese Daten, gegen die er sich bis 4 Wochen nach dem Erhalt äußern kann. Anschließend wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der
Bekanntgabe fällig. Dies gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 9 Ablösung des Abwasserbeitrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösebeitrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrages. Durch
Zahlung des Ablösebeitrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. 01. 1996 in Kraft.
Naumburg, den 27. 12. 1995
Curt Becker
Verbandsvorsitzender
Die 1. Änderungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung rückwirkend zum 01. 01. 1996 in Kraft.
Hinweis nach § 6 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA):
Nach § 6 Abs. 4 GO LSA gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO LSA zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. vor Ablauf der in § 6 Abs. 4 GO LSA genannten Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.