Quelle:
Satzung Abwasserabgabe Kleineinleiter: Naumburger Tageblatt vom 02.06.2018

Satzung für die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter


Aufgrund von § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659) sowie der Neufassung der Anlage 3 durch Art. 2 der Verordnung vom 17.02.2017 (GVBl. LSA S. 33), der §§ 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes -KVG LSA- verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 12.07.2017 (GVBl. LSA S. 132), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202), der §§ 5, 6 und 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 21.03.2013 (GVBl. LSA S. 116) i.V.m. § 4 der Verbandssatzung, zuletzt geändert am 16.10.2017, hat die Verbandsversammlung des AZV Naumburg mit Beschluss vom 19.04.2018 seine Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter wie folgt neu gefasst:

§ 1
Abgabenerhebung

Der Abwasserzweckverband Naumburg - nachfolgend AZV genannt - wälzt die gegen ihn an Stelle von Direkteinleitern nach § 6 Abs. 1 AG AbwAG-LSA festzusetzende Abwasserabgabe auf den Abwassereinleiter gemäß § 7 Abs 2 Ag AbwG-LSA ab und erhebt zur Abwälzung der ihm gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (Abw AG) in Verbindung mit § 6 AG AbwAG-LSA zu zahlende Abgabe nach Maßgabe dieser Satzung gegenüber dem Abwassereinleitung eine Abgabe.

§ 2
Abgabetatbestand

(1) Die Abgabe wird für Einleiter erhoben, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag (Kleineinleitung) Schmutzwasser aus Haushalten und ähnliches Schmutzwässer unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Direkteinleiter) und für dessen Einleitung der AZV nach § 6 Abs. 1 des AG AbwAG-LSA anstelle des Einleiters abgabenpflichtig ist.

(2) Ein Abgabentatbestand liegt nicht vor, wenn das Abwasser nachweislich:

  1. rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt oder
  2. in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt und rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, oder
  3. das Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.
    Rechtmäßig heißt, dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist, hygienische Belange gewahrt und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Das ist der Fall, wenn das Abwasser im Rahmen einer ordnungsgemäßen landbaulichen Bodenbehandlung auf oder in den Boden eingebracht wird mit dem Ziel, dass das Abwasser der Wachstumsförderung dient und nicht über das Grundwasser beseitigt werden soll. Mindestvoraussetzung ist, dass das Abwasser vorher in einer Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261 oder TGL 7762 behandelt worden ist. Das Aufbringen von ungeklärtem Abwasser auf Böden, auchwenn es mit Jauche oder Gülle vermischt ist, ist nicht rechtmäßig.

    (3) Dem Abgabepflichtigen gem. § 3 dieser Satzung obliegt es, die Nachweisführung für das Nichtvorliegen eines Abgabentatbestandes zu führen und insofern eine Befreiung von der Abgabe zu erwirken.

    § 3
    Abgabenpflichtiger

    (1) Bei Kleineinleitungen ist der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) abgabepflichtig. Es gibt die widerlegliche Vermutung, dass der Grundstückseigentümer Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Eigentümer nicht auch gleichzeitig Einleiter sein, so ist er verpflichtet, dem AZV Mitteilung darüber zu machen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt.

    (2) Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

    (3) Bei Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Abgabepflichtigen über. Wenn der bisher Abgabepflichtige die Mitteilung herüber versäumt, so haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV fällt, neben dem neuen Abgabepflichtigen.

    § 4
    Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht

    (1) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe gemäß AG AbwAG-LSA zu entrichten ist. Veranlagerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    (2) Die Abgabepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung vollständig durch Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserkanalisation entfällt und dies der Abgabenpflichtige dem AZV schriftlich angezeigt hat. Die Abgabenpflicht erlischt ebenso, wenn der Abgabenpflichtige Umstände angezeigt hat, die einen anderweitigen Wegfall begründen und der AZV den Wegfall der Einleitung schriftlich bestätigt hat.

    § 5
    Abgabemaßstab und Abgabesatz

    (1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohnern berechnet.

    (2) Der Abgabensatz beträgt je Einwohner: 17,89 €/Jahr

    § 6
    Abgabeschuld, Heranziehung und Fälligkeit

    (1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

    (2) Die Heranziehung setzt einen schriftlichen Festsetzungsbescheid voraus, der mit dem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann.

    (3) Die Abgabeschuld ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

    § 7
    Pflichten des Abgabepflichtigen

    Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in den Fällen des § 3 den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

    § 8
    Datenverarbeitung

    (1) Zur Feststellung des sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [DGS-LSA] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2002 [GVBl. S. 54], in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2018 (GVBl. LSA 10) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9, 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen, deren Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnungen) durch den AZV zulässig.

    (2) Der AZV darf die für die Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechtes bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

    § 9
    Ordnungswidrigkeiten

    Zuwiderhandlungen gegen § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

    § 10
    Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

    Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Satzung oder das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz besondere Vorschriften enthalten.

    § 11
    Geltungsbereich

    Diese Satzung gilt für das Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg.

    § 12
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Sie ersetzt die Satzungen

    und damit acu die Satzungen

    welche zum selben Tage außer Kraft treten.


    Naumburg, den 20.04.2018

    Ute Steinberg
    Verbandsgeschäftsführerin
    des Abwasserzweckverbandes Naumburg