Quelle: http://turbodat.de/azv

Satzung über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Beitragssatzung)


Aufgrund von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2000 (GVBl. LSA S. 526), des § 6 Abs. 1, der §§ 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10.1.2001 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit dem § 9 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), der §§ 1, 2, 5, 6, 8 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.August 2000 (GVBl. LSA S. 526), und der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg am 22. 2. 2001 folgende Satzung beschlossen:

I.
Abschnitt

§ 1
Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Naumburg (im folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und nicht anderweitig zu verbringenden Regenwassers nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung beschlossen am 22.2.2001 seit dem 1.1.1996.

(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Schmutzwasserbeseitigung ohne Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Herstellungsbeiträge).

(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Abs. 2 ist der Anschlusskanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung. Er beginnt am Straßenkanal (Hauptsammler) und endet mit dem Revisionsschacht bzw. an der Grundstücksgrenze, wenn kein Revisionsschacht vorhanden bzw. die Errichtung nicht möglich ist. Der Revisionsschacht selbst gehört mit zum Grundstücksanschluss.

II. Abschnitt
Herstellungsbeitrag

§ 2
Grundsatz

(1) Der AZV erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Schmutzwasserbeseitigung Herstellungsbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.

(2) Die Erhebung von Beiträgen für die Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Schmutzwasserbeseitigung wird in einer besonderen Satzung geregelt.

(3) Der Herstellungsbeitrag nach Abs. 1 deckt nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss (Anschlusskanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung) vom Straßenkanal (Hauptsammler) bis einschließlich zum Revisionsschacht bzw. an die Grundstücksgrenze.

§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die

  1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
  2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen,
  3. bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.

(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenes bürgerlich- rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen.
Ist dieser Nachweis nach Satz 3 nicht möglich, gilt als Grundstücksfläche die Fläche, die sich aus bestehenden Grenzmerkmalen ergibt. Das ist z. B. die räumliche Abgrenzung zum Nachbarn, zur Straße o. ä. Für die Ermittlung dieser unvermessenen Grundstücke kann die Auswertung von Überfliegungen, Vermessungen durch den AZV oder einen Beauftragten sowie durch Selbstauskunft des Grundstückseigentümers genutzt werden.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1) Der Herstellungsbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet und ergibt sich durch Multiplikation der maßgeblichen Grundstücksfläche (Abs. 3) mit dem Nutzungsfaktor in Abhängigkeit der Vollgeschosse (Abs. 2) und dem Beitragssatz (§ 5 ).

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden in Abhängigkeit der Vollgeschosse folgende Nutzungsfaktoren in Ansatz gebracht:

1. bei einem Vollgeschoss 0,30
2. bei zwei Vollgeschossen 0,60
3. bei drei Vollgeschossen 0,90
4. bei vier Vollgeschossen 1,20

Ab fünf Vollgeschossen erhöht sich der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss um 0,3 zum vorhergehenden Nutzungsfaktor.

(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt:

  1. für Grundstücke, die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und nicht unter die Bestimmung der Nummer 5 oder 6 fallen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
  2. bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und

      a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, - sofern sie nicht unter die Bestimmung der Nummer 5 oder 6 fallen - die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
      b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen, - sofern sie nicht unter die Bestimmung der Nummer 5 oder 6 fallen - die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

    bei Grundstücken, die über die sich nach dem 1. Halbsatz ergebenden Grenzen des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

  3. im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, - sofern sie nicht unter die Bestimmung der Nummer 5 oder 6 fallen - die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese baulich oder gewerblich genutzt werden kann;
  4. sofern kein Bebauungsplan besteht oder ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen enthält, er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht, keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vorhanden ist und die Grundstücke auch nicht unter die Bestimmung der Nummer 5 oder 6 fallen, die Grundstücke jedoch

      a) insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
      b) mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,

      ba) und die an eine Straße oder mehrere Straßen angrenzen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von jeweils 50 m dazu verläuft;
      bb) und die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft;

    Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, gehören aber mit zur maßgeblichen Grundstücksfläche;

    bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe ba) und bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe bb) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

  5. bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 v. H. der Grundstücksfläche;
  6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft oder als Friedhof festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
  7. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
  8. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht.


(4) Als Vollgeschoss nach Absatz 1 gelten, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, alle Geschosse, die nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) Vollgeschosse sind.
Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen;
  2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe; Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen aufgerundet; ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt oder vorhanden, so ist diese gemäß o. g. Berechnung umzurechnen; Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen aufgerundet;
  3. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl; Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen aufgerundet; ist eine größere als die nach Satz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt oder vorhanden, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen aufgerundet;
  4. soweit ein Bebauungsplan sowohl Festsetzungen über die Höhe der baulichen Anlagen als auch über die Baumassenzahl enthält, die Gebäudehöhe vor der Baumassenzahl;
  5. soweit kein Bebauungsplan besteht und die Grundstücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen

      a) bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
      b) bei unbebauten, aber bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; wenn in der näheren Umgebung keine Bebauung vorhanden ist, für das betreffende Grundstück die Zahl der Vollgeschosse, die sonst nach Bauplanungsrecht zulässig wäre,
      c) bei Grundstücken, die mit einem Gebäude bebaut sind, das ausschließlich sakralen Zwecken dient, für dieses Gebäude die Zahl von einem Vollgeschoss;

  6. soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei Grundstücken,

      a) für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
      b) für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
      c) die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/ oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Nummer 1 bis Nummer 4;

  7. bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze, Lagerplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;
  8. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen, Parkierungsbauwerke oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
    als Nutzungsebene zählen auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken;
  9. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB)

      a) die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten angeschlossenen Bauwerken die tatsächlich höchste Bebauung;
      b) für die durch Planfeststellungsbeschluss, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung - bezogen auf die Flächen nach Abs. 3 Nummer 8 - zugelassen ist, ein Vollgeschoss;

  10. sofern auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig, genehmigt oder vorhanden sind, die Geschosszahl des höchsten Gebäudes;
  11. ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, ergibt sich die Geschosszahl

      a) bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken, für die eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ist, die Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,5;
      b) bei allen anderen nicht industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken, für die eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ist, die Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,3 .

Die Höhe der baulichen Anlage ergibt sich von der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zur Traufhöhe. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen aufgerundet;

(5) Bei Grundstücken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und/oder § 7 des bisherigen BauGB-MaßnahmenG bzw. ab 1. Januar 1998 im Geltungsbereich von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, § 35 Abs. 6 BauGB oder in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB in der Neufassung der Änderung durch das BauROG liegen, sind zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksflächen und Vollgeschosse die entsprechenden Vorschriften anzuwenden, wie sie bestehen für

  1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung oder im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
  2. Grundstücke die im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB), wenn die Satzung oder der vorhabensbezogene Bebauungsplan keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen aufgerundet.

§ 5
Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung
10,09 DM ( 5,16 EUR) je m² beitragspflichtiger Fläche.

§ 6
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. v. 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Der Herstellungsbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.

(2) Die beitragsfähige Maßnahme für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ist beendet, wenn die zentrale öffentliche Abwasseranlage vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist und das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

(3) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

(4) In den Fällen des § 10 entsteht die Beitragspflicht mit dem Eintritt der Änderung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände.

§ 8
Veranlagung und Fälligkeit der Beitragspflicht

(1) Der voraussichtlich Beitragspflichtige erhält vor Erstellung des Herstellungsbeitragsbescheides vom AZV eine Information über die der Herstellungsbeitragsermittlung zugrundeliegenden maßgeblichen Grundstücksdaten. Er kann sich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Information in angemessener Weise dem AZV gegenüber äußern. Frühestens nach diesen vier Wochen wird der Herstellungsbeitrag festgesetzt.

(2) Der Herstellungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Der Beitragsbescheid enthält mindestens:

  1. die Bezeichnung des Herstellungsbeitrages,
  2. den Namen des Beitragspflichtigen,
  3. die Bezeichnung des Grundstücks,
  4. den zu zahlenden Betrag,
  5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages und der Berechnungsgrundlage nach dieser Satzung,
  6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins und
  7. eine Rechtsbehelfsbelehrung

§ 9
Vorausleistung

Auf die künftige Beitragsschuld werden keine Vorausleistungen verlangt.

§ 10
Zusätzliche Beitragspflicht für die Schmutzwasserbeseitigung

Grundstücke, für die bereits ein Herstellungsbeitrag für die zentrale öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung nach § 7 entstanden ist, unterliegen nach § 6 c Abs. 4 KAG-LSA einer zusätzlichen Beitragspflicht, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände gemäß des § 4 i. V. mit § 12 Abs.1 und 2 nachträglich geändert haben und sich dadurch die nutzungsbezogenen Maßstabsgrößen erhöht haben. Für die übersteigende Nutzung wird ein zusätzlicher Herstellungsbeitrag für die zentrale öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung erhoben. Die Höhe des zusätzlichen Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung ist nach Maßgabe des im § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
§ 6 gilt entsprechend.

§ 11
Ablösung des Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht (§7) noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des im § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12
Billigkeitsregelungen

(1) Die Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des AZV beträgt 812,16 m².
Wohngrundstücke i. S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA gelten als übergroß, wenn ausgehend von der nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 ermittelten maßgeblichen Grundstücksfläche die nach den Bestimmungen dieses Absatz zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche) oder mehr übersteigt.
D. h., ab 1.055,81 m² gilt ein Grundstück als übergroß.
Derartige in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden (Wohngrundstücke), wird bei der Beitragsermittlung (Heranziehung) nach § 4 i. V. mit § 5 als Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 1 und 3 die Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang zugrundegelegt.
In den Fällen, wo auf dem Grundstück die tatsächlich überbaute Fläche zzgl. der baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen und Zuwegung die vorgenannten Durchschnittsgröße erreicht wird oder darüber liegt, gilt als Begrenzungsfläche i. S. von Satz 2 die tatsächlich überbaute Fläche zzgl. der baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen und Zuwegung, wobei über diese Grenze hinaus Satz 4 entsprechend anzuwenden ist. Es gilt aber maximal die tatsächliche Grundstücksfläche.

  1. Für bebaute Grundstücke gilt dabei folgendes:
    Ein Grundstück dient nach seiner tatsächlichen Nutzung dann vorwiegend Wohnzwecken, wenn nach den dem Baugenehmigungsverfahren zugrundegelegten Bauplänen die Geschossfläche zu mehr als der Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden darf und tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Lässt sich ein genehmigter Bauplan nicht nachweisen, wird vermutet, dass die zum Zeitpunkt der Erteilung des Beitragsbescheides tatsächlich vorhandene Nutzung der genehmigten Nutzung entspricht. Ändert sich nach Erteilung des Beitragsbescheides die Nutzung des Grundstückes in der Weise, dass es nicht mehr vorwiegend Wohnzwecken dient, ist die nach Abs. 1 Satz 4 noch nicht veranlagte Restfläche nachzuveranlagen (§ 10).
  2. Für unbebaute Grundstücke gilt dabei folgendes:
    Als Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen werden, gelten unbebaute, aber bebaubare Grundstücke, bei denen mehr als die Hälfte der zulässigen Geschossfläche zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Wird ein solches Grundstück nach seiner Bebauung tatsächlich nicht vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt, ist die nach Absatz 1 Satz 4 nicht veranlagte Restfläche nachzuveranlagen (§ 10).

§ 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Der Beitragsfreiheit von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen nach § 6 c Abs. 3 KAG-LSA die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrichtung des AZV auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, ist dergestalt Rechnung zu tragen, dass diese Gebäude oder selbständige Gebäudeteile bei der Feststellung der für die Beitragsermittlung maßgeblichen Anzahl der Vollgeschosse für das betreffende Grundstück unberücksichtigt bleiben;
das gilt nur für Gebäude oder Gebäudeteile, die sich auf Grundstücksflächen oder - teilflächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) befinden.

(3) Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis dieser Satzung können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Stundungszinsen betragen nach § 234 i.V.m. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des zu verzinsenden auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages. Die Säumniszuschläge betragen nach § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages.

(4) Werden Grundstücke vom Eigentümer landwirtschaftlich i. S. d. § 201 des BauGB oder als Wald genutzt, ist der Herstellungsbeitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss.
Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 der AO. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstückes i. S. von Satz 1 gilt dies nur, wenn

  1. die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und
  2. die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Herstellungsbeitrag ist auch zinslos zu stunden, solange

  1. Grundstücke als Kleingärten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1993 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), genutzt werden oder
  2. Grundstücke oder Teile von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind.

III. Abschnitt
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht sowie Datenverarbeitung

§ 13
Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und die Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Beauftragte des AZV dürfen nach Maßgabe der AO Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(4) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten

  1. Auskunftspflichten gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn diese gegenüber dem Betreiber erfüllt sind;
  2. Rechte des AZV`s gegenüber dem Abgabenpflichtigen auch für den Betreiber entsprechend.

§ 14
Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Haben sich Umstände gemäß § 4 i.V.m. § 10 geändert, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich mitzuteilen.

(3) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 und 2 genannten Anzeigepflichten des Abgabepflichtigen gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn der Anzeigepflichtige diese gegenüber dem Betreiber erfüllt hat.

§ 15
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [ DSG-LSA] vom 12. März 1992 [ GVBl. S. 152] , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 [ GVBl. S. 1018] ), der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung mit Größe und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.

(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

IV. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 13 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  2. entgegen § 13 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
  3. entgegen § 13 Abs. 3 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte das Grundstück zu betreten und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
  4. entgegen § 14 Abs. 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich Umstände gemäß § 4 i.V.m. § 10 geändert haben;

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 DM (10.225,84 EUR) geahndet werden.

(3) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten der § 378 Abs. 3 und die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der AO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. November 1998 (GVBl. S. 461), bleiben unberührt.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01. 01. 1996 in Kraft.
Mit dem rückwirkenden In-Kraft-Treten dieser Satzung treten der § 1 Abs. 2 Buchst. a und die §§ 2 bis 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Juli 1998 außer Kraft.

(2) Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlaß von Satzungen, die in der GO LSA enthalten sind oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 6 Abs. 4 GO LSA ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich.
Dies gilt nicht, wenn

  1. Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind und
  2. vor Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA genannten Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gegenüber dem AZV geltend gemacht worden ist.

Naumburg, den 23. 02. 2001

Curt Becker
Verbandsvorsitzender