Quelle:
Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Naumburger Tageblatt vom XX.XX.XXXX
1. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Naumburger Tageblatt vom XX.XX.XXXX
2. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Wochenspiegel vom 17.12.2003
3. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Wochenspiegel vom 27.12.2006
4. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Wochenspiegel vom 16.12.2009
5. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2012
6. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Naumburger Tageblatt vom 29.12.2014
7. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2017
8. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung dezentral: Naumburger Tageblatt vom 01.12.2018

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg

in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 29.11.2018

Aufgrund von § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659), der §§ 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG-LSA, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 1, 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) und der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Verbandsversammlung am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

I.
Allgemeines

§ 1
Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmungen

(1) Der "Abwasserzweckverband Naumburg" (im folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers aus Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung des "Abwasserzweckverbandes Naumburg" in der jeweils geltenden Fassung, als öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung.

(2) Die dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgt durch mobile Entsorgungseinheiten, welche das Abwasser zur Kläranlage verbringen.
Die Abwasserbeseitigung durch mobile Entsorgungseinheiten umfasst die Aufnahme, Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von abflusslosen Gruben durch den AZV oder den von ihm zugelassenen Dritten im Sinne von § 56 Satz 3 WHG.

(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung des AZV Naumburg umfasst zusätzlich zur mobilen Entsorgung gem. Abs. 2 die Ableitung des in der Grundstücksentwässerungsanlage gereinigten und über einen Bürgermeisterkanal abgeleiteten Abwassers. Als Bürgermeisterkanal in diesem Sinne wird eine aus kommunalpolitischen Gründen oder aus Gründen der Ortshygiene hergestellte Abwasseranlage bezeichnet, aus denen i.d.R. Niederschlagswasser und gereinigtes Schmutzwasser ohne weitere Behandlung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(4) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, treten die Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder die sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten an die Stelle des Eigentümers.

II.
Gebühren

§ 2
Benutzungsgebühr

(1) Als Gegenleistung für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen erhebt der AZV entsprechend § 78 WG-LSA eine Grundgebühr gem. Kostenerstattung i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 2 WG-LSA.

(2) Der AZV erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in Form einer Beseitigungsgebühr.

(3) Er erhebt außerdem für die Benutzung des Bürgermeisterkanals gemäß § 1 Abs. 3 eine Kanalbenutzungsgebühr.

§ 3
Gebührenmaßstab Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr bemisst sich für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 4 der Satzung) nach der Zahl der Grundstücksentwässerungsanlagen der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Grundstücke, die gem. § 78 Abs. 4 Satz 1 WG-LSA der Selbstüberwachung unterliegen.

(2) Für die Ermittlung der Zahl ist der Zeitpunkt der Entstehung, bzw. der Beendigung der Pflicht, Benutzungsgebühren zu entrichten (§ 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 5) maßgeblich. Als Grundstücke gelten Grundstücke im bürgerlich rechtlichen Sinne.

§ 4
Gebührenmaßstab, Abwassermenge

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach der Abwasser- bzw. Schlammmenge bemessen, die in der Grundstücksentwässerungsanlage anfällt und durch den AZV oder dem vom ihm beauftragten Dritten im Sinne von § 56 Satz 3 WHG entsorgt wird.
In dem jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 5) gilt im Sinne von Abs. 1 die Abwasser- bzw. Schlammmenge als angefallen, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Transportfahrzeuges tatsächlich festgestellt wird. Das Ergebnis der Messung ist von dem Grundstückseigentümer oder einer sonstigen, auf dem Grundstück anwesenden Person zu bestätigen. Wird eine Bestätigung verweigert, gilt die Feststellung des Fahrers des Transportfahrzeuges.

(2) Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in den Bürgermeisterkanal gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
Als in den Bürgermeisterkanal gelangt gelten:

  1. die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
  2. die auf dem Grundstück gewonnen und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, soweit diese in die Abwasseranlage gelangt,
  3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.

(3)Hat der Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von dem AZV unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Sofern eine Schätzung mangels Angaben oder vorangegangenem Verbrauch nicht möglich ist, wird eine Pauschale von 100 l/Tag und Person als Verbrauch zugrunde gelegt.

(4) Die Abwassermenge nach Abs. 2 lit. b) hat der Gebührenpflichtige dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 4) innerhalb des darauf folgenden Monats anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der AZV auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Der Einbau dieser Messeinrichtung gemäß Abs. 3 darf nur von den vom AZV zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausgeführt werden. Vor dem Einbau muss der Gebührenpflichtige die Auswahl des betreffenden Unternehmens bzw. Fachmannes vom AZV bestätigen lassen. Der Gebührenpflichtige hat den Einbau dieser Messeinrichtung vor Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen zu lassen. Der Gebührenpflichtige trägt die dem AZV dafür entstehenden notwendigen Kosten; die Kostenpflicht entsteht mit Beendigung der Maßnahme und wird durch Bescheid festgesetzt.

(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in den Bürgermeisterkanal eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen ab dem Tag des Eingangs des Antrages beim AZV bei der Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr abgesetzt. Der Nachweis über die nicht eingeleitete Wassermengen ist nach Ablauf eines Kalenderjahres, innerhalb des ersten Monats des neuen Kalenderjahres (Januar) beim AZV einzureichen (Ausschlussfrist). Für den Nachweis gelten Abs. 3 Satz 4 bis 7 sinngemäß.
Der AZV kann nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in den Bürgermeisterkanal eingeleiteten Abwassermenge verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu derselben (oder einer niedrigeren) Einstufung führt als vom Antragsteller geltend gemacht, der AZV. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten.
Erhebliche Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen nicht in den Bürgermeisterkanal gelangt sind, werden auf Antrag, der spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruches einzureichen ist, abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird unter Zugrundelegung des Verbrauches der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Zuviel erhobene Kanalbenutzungsgebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(7) Auch für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der abzusetzenden Mengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet und deren Einleitung als Schmutzwasser nach § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung ausgeschlossen ist.

(8) Ist der Einbau vom Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzenden Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge i.S.v. Abs. 2:

  1. je Großvieheinheit bei Pferden, Rindern/Kühen über zwei Jahre 12 m³/Jahr
  2. je Kleinvieheinheit bei Rindern unter zwei Jahren und Schweinen 4 m³/Jahr
  3. je Kleinvieheinheit bei Ziegen und Schafen 2 m³/Jahr

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gem. § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge i.S.v. Abs. 1 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens 18 m³ betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.
Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 18 m³ nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beim AZV zu stellen.

§ 5
Gebührensätze

(1) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossenes Grundstück an eine Grundstücksentwässerungsanlage, die einer Selbstüberwachung unterliegt 2,40 €/Monat.

(2) Die Beseitigungsgebühr beträgt je m³ Abwasser aus

  1. Kleinkläranlagen 44,43 €/m³
  2. aus abflusslosen Gruben 11,91 €/m³

Eine Reinigung der Grundstücksentwässerungsanlage oder auch das Auffüllen dieser mit Frischwasser ist nicht Bestandteil dieser Gebühr. Wird dieses gewünscht, ist gesondert Auftrag zu erteilen; es erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung nach tatsächlich entstandenem Aufwand.
Für die Entsorgung nach 18:00 Uhr und am Wochenende erhöht sich die Beseitigungsgebühr um einen Zuschlag in Höhe von 15,00 €.
Wird ein vereinbarter Termin vom Grundstückseigentümer nicht eingehalten, so ist dem AZV eine Anfahrtspauschale in Höhe von 30 € zu erstatten.

(3) Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser entsprechend § 1 Abs. 3 sowie § 4

  1. zur Ableitung von entsprechend den Vorschriften geklärtem Schmutzwasser im Bereich des ehemaligen Verbandsgebietes Naumburg 0,55 €/m³
  2. zur Ableitung von entsprechend den Vorschriften geklärtem Schmutzwasser im Bereich des ehemaligen Verbandsgebietes Bad Kösen 1,33 €/m³

§ 6
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes. Gebührenschuldner an Stelle des Eigentümers ist der wirtschafliche Eigentümer nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bereits vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ab dem Tage, an dem er dies beim AZV beantragt. Ist ein Erbbaurecht bestellt, ist der Erbbauberechtigte der Gebührenschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 2a; 2b oder § 4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

(3) Neben den Gebührenschuldnern haften für die Zahlung der Benutzungsgebühren auch die aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen (angeschlossene Wohnung, Geschäftsräume usw.) Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer zurechenbarer Anteile, es sei denn, dass sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch den AZV genügt haben.

(4) Die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners wird nicht davon berührt, dass er aufgrund der bestehenden Vorschriften berechtigt ist, die Gebühren ganz oder teilweise auf Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte umzulegen.

§ 7
Entstehung und Beendigung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum

(1) Die Pflicht, Benutzungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten, entsteht grundsätzlich erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und dann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage folgt.

(2) Die Pflicht, die Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 1 zu entrichten, entsteht, sobald das Grundstück der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen entsprechend WG-LSA § 78 unterliegt.

(3) Die Pflicht, die Beseitigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichten, als auch die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung durch den AZV oder einem von ihm beauftragten Dritten.

(4) Die Pflicht, die Kanalbenutzungsgebühr gemäß § 2 Abs. 3 zu entrichten, entsteht sobald das Grundstück an den Bürgermeisterkanal angeschlossen ist oder dem Bürgermeisterkanal von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.

(5) Der Erhebungszeitraum für die Grund- und Kanalbenutzungsgebühr ist das Kalenderjahr an dessen Ende die Gebührenschuld besteht.
Soweit die Kanalbenutzungsgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 4 Abs. 2 ff.) gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, welche jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. Sofern in einem Erhebungszeitraum aufgrund Eigentümerwechsel zwei verschiedene Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen sind, so gilt für die Erhebung jeweils der Zeitraum eines Kalenderjahres, in welchem der Gebührenschuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

(6) Die Gebührenpflicht, gemäß § 2 dieser Satzung, endet mit Ablauf des Tages, an dem die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wurde, der Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung erfolgt und der Gebührenschuldner dies dem AZV schriftlich mitgeteilt hat. Sie endet auch zu dem in Satz 1 genannten Termin, wenn die Voraussetzungen zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung nicht mehr vorliegen und wenn die Abwasserbeseitigung durch den AZV endet.

§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren und die Veranlagung der Gebührenschuldner erfolgt durch den Gebührenbescheid durch den AZV.

(2) Die Benutzungsgebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(3) Werden mehrere Abgaben von demselben Abgabenschuldner geschuldet, kann der AZV die Abgaben durch zusammengefassten Bescheid festsetzten und erheben.

III.
Anzeigepflicht, Auskunftspflicht und Datenverarbeitung

§ 9
Anzeigepflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV binnen eines Monats den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks sowie den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, wenn auf dem Grundstück Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. den Neubau, die Anschaffung, Änderung, Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen;
  2. alle Angaben und deren Veränderungen, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV den etwaigen Bedarf für eine zusätzliche Entleerung seiner Grundstücksentwässerungsanlage - mindestens eine Woche vor der gewünschten Entleerung - anzuzeigen.
Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind.

(4) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 4 genannten Anzeigepflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer diese gegenüber dem Betreiber erfüllt hat.

§ 10
Auskunftspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Der Grundstückseigentümer hat dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen Teilen der auf dem Grundstück gelegenen Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

§ 11
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichtigen sowie zur Feststellung und Erhebung der Abgaben ist die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung (§ 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [DSG-LSA] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.2016, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2018 (GVBL. LSA S. 10), der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA; Art. 6, 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (Vor- und Zunahme des Abgabenpflichtigen, deren Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.

(2) [Der?] AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechtes sowie der Versorgung eines Grundstücks mit Trinkwasser bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) bzw. den Wasserversorgungsunternehmen übermitteln lassen. Die Übermittlung darf auch als automatisiertes Abrufverfahren im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung erfolgen [kann?].

(3) Der AZV kann mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben einen Dritten beauftragen.

IV.
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV hinsichtlich Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks sowie zum Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, wenn auf dem Grundstück Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV über den Neubau, die Anschaffung, Änderung, Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung und über die Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  3. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV über alle Angaben und deren Veränderungen, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  4. entgegen § 9 Abs. 3 die notwendige zusätzliche Entleerung seiner Grundstücksentwässerungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  5. entgegen § 10 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  6. entgegen § 10 Abs. 2 dem AZV an Ort und Stelle zu ermitteln;
  7. entgegen § 10 Abs. 2 dem AZV nicht ungehinderten Zugang zu allen Teilen der auf dem Grundstück gelegenen Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.

(3) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten der § 378 Abs. 3 und die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13.11.2014 (GVBl. LSA S. 446) bleiben unberührt.

V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13
Übergangsvorschriften

Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

§ 14
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis dieser Satzung können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würden und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Gebührenschuldverhältnis dieser Satzung gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Abgabensatzung für die dezentrale Entsorgung) vom 5. Februar 1996 außer Kraft.

(3) Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlaß von Satzungen, die in der GO LSA enthalten sind oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 6 Abs. 4 GO LSA ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich.
Dies gilt nicht, wenn

  1. Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind und
  2. vor Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA genannten Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gegenüber dem AZV geltend gemacht worden ist.

Naumburg, den 14. Mai 1998

Curt Becker
Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes Naumburg


Die 2. Änderungsatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft und ersetzt die 1. Änderungssatzung vom 18.03.1999

Naumburg, den 01.12.2003

Curt Becker
Verbandsvorsitzender


Die 3. Änderungsatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Naumburg, den 15.12.2006

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg


Die 4. Änderungsatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Naumburg, den 07.12.2009

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg


Die 5 Änderungsatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Naumburg, den 19.12.2012

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg


Die 6 Änderungsatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die

Satzung über die Ausführung, den Betrieb und die Unterhaltung sowie die mobile Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen und über die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung (Abrechnungsgebiet Osterfeld)

sowie die

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Obere Saalegemeinden (Abgabensatzung für die dezentrale Entsorgung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung

außer Kraft.

Naumburg, den 19.12.2014

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg


Die [7.] Änderungsatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Diese Satzung erstreckt sich auch auf das in den AZV Naumburg eingegliederte Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Bad Kösen.

Naumburg, den 15.12.2017

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
des Abwasserzweckverbandes Naumburg


Die [8.] Änderungssatzung wird wirksam am Tage nach ihrer Bekanntmachung.

Naumburg, den 30.11.2018

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des Abwasserzweckverbandes Naumburg