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AZV - Beitragssatzung Herstellungsbeiträge Obere Saalegemeinden: Naumburger Tageblatt vom 22.07.2015
1. Änderungssatzung AZV - Beitragssatzung Herstellungsbeiträge Obere Saalegemeinden: Naumburger Tageblatt vom 04.11.2017

Satzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale Entwässerung im Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Obere Saalegemeinden
(Beitragssatzung)

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.10.2017


Aufgrund von § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 388, 342) und § 9 Abs. 1 des Gesetzes für Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288, 33) i.V.m. § 9 Abs. 1, den §§ 11 ff. und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 1, 2, 6 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522) und unter Bezugnahme auf die jeweilige zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Abwasseranlage im Bereich des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden bestehenden Satzungslage in der damals geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg für das Verbandsgebiet des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden am 08.07.2015 folgende Satzung beschlossen

Abschnitt I

§ 1
Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Obere Saalegemeinden hat bis zu seiner Eingliederung in den AZV Naumburg zum 01.01.2010 die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers nach Maßgabe seiner damals geltenden Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) als eine selbständige öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigung betrieben. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ist mit der Eingliederung an den AZV Naumburg übergegangen.

(2) Der ehemalige AZV Obere Saalegemeinden hat die selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung vor der Eingliederung neu errichtet. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage sind nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung Herstellungsbeiträge zu erheben.

Abschnitt II

§ 2
Grundsatz

(1) Der AZV Naumburg erhebt zur Deckung des Aufwandes, der dem ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden für die Errichtung der oben benannten öffentlichen Einrichtung entstanden ist, für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Herstellungsbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenen Vorteile, soweit der Aufwand zur Herstellung nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt ist. Die Erhebung des Herstellungsbetrages erfolgt aufgrund § 6 Abs. 1 KAG-LSA.

(2) Der Herstellungsbeitrag nach Abs. 1 erfasst nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss (Anschlusskanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden) vom Straßenkanal (Hauptsammler) bis einschließlich zum Revisionsschacht bzw. an die Grundstücksgrenze.

(3) Die Erhebung von Beiträgen für die Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Abwasserbeseitigung wird in einer besonderen Satzung geregelt. Ebenfalls gesondert geregelt ist die Erhebung der Kosten für den Grundstücksanschluss.

§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die

  1. eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
  2. eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder sonstigen Nutzung anstehen.
  3. bereits eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzung besteht.

(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Falle verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente nachzuweisen.
Ist dieser Nachweis nach Satz 3 nicht möglich, gilt als Grundstücksfläche die Fläche, die sich aus bestehenden Grenzmerkmalen ergibt. Das ist z. B. die räumliche Abgrenzung zum Nachbarn, zur Straße o. ä. Für die Ermittlung dieser unvermessenen Grundstücke kann die Auswertung von Überfliegungen, Vermessungen durch den AZV oder einen Beauftragten sowie durch Selbstauskunft des Grundstückseigentümers genutzt werden.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1) Der Herstellungsbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab und dem Beitragssatz gem. § 5 der Satzung berechnet. Der Maßstab ergibt sich aus der Multiplikation der maßgeblichen Grundstücksfläche gemäß Abs. 2 mit dem Nutzungsfaktor gemäß Abs. 3, der sich durch die Anzahl der Geschosse gemäß Abs. 4 bestimmt.

(2) Als beitragspflichtige Grundstücksfläche nach Abs.1 gilt,

(3) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden in Abhängigkeit der Geschosse folgende Nutzungsfaktoren in Ansatz gebracht:

  1. bei einem Geschoss 0,75
  2. bei zwei Geschossen 1.00
  3. bei drei Geschossen 1,25
  4. bei vier Geschossen 1,50

Ab fünf Geschossen erhöht sich der Nutzungsfaktor für jedes weitere Geschoss um je 0,25 zum vorhergehenden Geschoss.

(4) Für die Zahl der Geschosse nach Abs. 3 gilt folgendes:

  1. Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
  2. Soweit ein Bebauungsplan besteht, ist die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Geschosse maßgeblich; ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Sollte der Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Geschosse nicht festsetzen, so ist die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen gemäß den §§ 16 ff. BauNVO im Zusammenhang mit den Angaben des B-Planes zu ermitteln. Die so ermittelte maximal zulässige Höhe ist zur Feststellung der Anzahl der Geschosse bei Gewerbe-, Industrie- und Sondergeboeten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten durch 2,3 zu teilen. Das Rechnungsergebnis ist auf die nächste ganze Zahl abzurunden, wobei jeweils mindestens ein Geschoss zu berücksichtigen ist.
  3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Geschosse nicht bestimmt sind, gilt
    aa) bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse
    bb) bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der Geschosse, welche in der Umgebungsbebauung überwiegend vorhanden ist.
    cc) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von einem Geschoss
  4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsgebieten tatsächlich so genutzt werden (auch z. B. Sport, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Geschoss angesetzt.
  5. Bei Grundstücken auf denen nur Garagen errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Zahl festgesetzt ist, die tatsächliche Zahl der Geschosse, mindestens jedoch ein Geschoss.
  6. Für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt:
    aa) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, so bestimmt sich die Zahl der Geschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
    bb) Bei Grundstücken im Außenbereich, für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird ein Geschoss angesetzt.
  7. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Geschossen zulässig, genehmigt oder vorhanden, gilt die größte Geschosszahl.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese nach mathematischen Grundsätzen gerundet.

(6) Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden bebaubaren oder sonst wie nutzbaren Grundstücks, für welches ein Beitrag nicht erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag für das hinzugekommene Grundstück nach zu entrichten. Die Berechnung erfolgt nach der im Zeitpunkt der Grundstücksverbindung geltenden Beitragssatzung.

§ 5
Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen beträgt 4,09 €/m² der durch Anwendung des § 4 der Satzung ermittelten Grundstücksfläche.

§ 6
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art 233 § 2 oder 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d. Fassung v. 21. September 1994 (BGBI. I S. 2494 zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 04. Juli 1995 (BGBI: IS 895), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögens zu Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBI I S. 709) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(4) Der Herstellungsbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder bei Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald die öffentliche Abwasseranlage vor dem Grundstück fertig gestellt worden ist und das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(2) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.

(3) In den Fällen des § 9 entsteht die Beitragspflicht mit dem Eintritt der Änderung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände.

(4) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 8
Vorausleistung

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann der Abwasserzweckverband Vorausleistungen bis zur Höhe von 80% der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.

§ 9
Zusätzliche Beitragspflicht

(1) Grundstücke, für die bereits ein Herstellungsbeitrag für die zentrale öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung nach § 7 entstanden ist, unterliegen nach § 6 c Abs. 4 KAG-LSA einer zusätzlichen Beitragspflicht, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgebenden grundstücksbezogenen Umstände nachträglich geändert haben und sich dadurch der Vorteil erhöht hat. Als Abgeltung hierfür wird ein zusätzlicher Herstellungsbeitrag für die zentrale öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung erhoben. Die Höhe des zusätzlichen Herstellungsbeitrages für die Abwasserbeseitigung ist nach Maßgabe des im § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. § 6 gilt entsprechend.

(2) Der weitere Vorteil, welcher durch die Bebauung zunächst unbebauter Grundstücke entsteht, ist durch die Erhebung eines weiteren Herstellungsbeitrages abzugelten, sobald das Gebäude fertig gestellt, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen und die Entwässerungsgenehmigung erteilt wurde.

(3) Der zusätzliche Herstellungsbeitrag ist nach der Größe des Grundstückes und der Art der Bebauung zu bemessen. Hiervon abzusetzen ist der Betrag, welcher mit dem vorangegangenen Bescheid veranlagt wurde. Sofern ein Grundstück geteilt wurde, ist im Rahmen der Veranlagung nur der Betrag zu berücksichtigen, der auf die bebaute Teilfläche entfällt.

§ 10
Billigkeitsregelungen

(1) Die Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des AZV beträgt 859 m². Wohngrundstücke i. S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA gelten als übergroß, wenn ausgehend von der nach § 4 Abs. 2 ermittelten maßgeblichen Grundstücksfläche die nach den Bestimmungen dieses Absatz zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche) oder mehr übersteigt. D. h., ab 1.117 m² gilt ein Grundstück als übergroß. Derartige in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden (Wohngrundstücke), wird bei der Beitragsermittlung (Heranziehung) nach § 4 i. V. mit § 5 als Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 2 die Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang zugrunde gelegt.

  1. Für bebaute Grundstücke gilt dabei folgendes:
    Ein Grundstück dient nach seiner tatsächlichen Nutzung dann vorwiegend Wohnzwecken, wenn nach den dem Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegten Bauplänen die Geschossfläche zu mehr als der Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden darf und tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Lässt sich ein genehmigter Bauplan nicht nachweisen, wird vermutet, dass die zum Zeitpunkt der Erteilung des Beitragsbescheides tatsächlich vorhandene Nutzung der genehmigten Nutzung entspricht. Ändert sich nach Erteilung des Beitragsbescheides die Nutzung des Grundstückes in der Weise, dass es nicht mehr vorwiegend Wohnzwecken dient, ist die nach Abs. 1 Satz 4 noch nicht veranlagte Restfläche entsprechend § 9 nachzuveranlagen.
  2. Für unbebaute Grundstücke gilt dabei folgendes:
    Für ein unbebautes Grundstück gelten die Regelungen zum übergroßen Wohngrundstück und die Beschränkung der Beitragsfläche dann, wenn die auf ihnen zulässige Geschossfläche mehr als zur Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden darf und die Bebauung unmittelbar bevorsteht. Hierzu sind eine Abschrift der Baugenehmigung und ein Nachweis, dass entsprechende Handwerker beauftragt sind oder in sonstiger Weise der tatsächliche Baubeginn unverzüglich vorgenommen wird, vorzulegen. Der Beitrag ist gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 und 2 zu bemessen. Die Anzahl der Geschosse wird durch die erteilte Baugenehmigung bestimmt. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1a) Satz 3.

(2) Der Beitragsfreiheit von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen nach § 6c Abs. 3 KAG-LSA die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrichtung des AZV auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, ist dergestalt Rechnung zu tragen, dass diese Gebäude oder selbständige Gebäudeteile bei der Feststellung der für die Beitragsermittlung maßgeblichen Anzahl der Vollgeschosse für das betreffende Grundstück unberücksichtigt bleiben; das gilt nur für Gebäude oder Gebäudeteile, die sich auf Grundstücksflächen oder -teilflächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) befinden.

(3) Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis dieser Satzung können entsprechend § 13a KAG-LSA auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Stundungszinsen betragen nach § 234 i.V.m. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des zu verzinsenden auf 50 EURO nach unten abgerundeten Betrages. Die Säumniszuschläge betragen nach § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen auf 50 EURO nach unten abgerundeten Betrages.

(4) Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis dieser Satzung können zur Vermeidung von sozialer Härte entsprechend § 13a KAG-LSA auf Antrag in Form einer Rente gezahlt werden, wenn der Anspruch durch die Verrentung nicht gefährdet erscheint. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

(5) Werden Grundstücke vom Eigentümer landwirtschaftlich i. S. d. § 201 des BauGB oder als Wald genutzt, ist der Herstellungsbeitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss.
Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 der AO. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstückes i. S. von Satz 1 gilt dies nur, wenn

  1. die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und
  2. die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird.

(6) Der Herstellungsbeitrag ist auch zinslos zu stunden, solange

  1. Grundstücke als Kleingärten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1993 (BGBl. S. 210), zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), genutzt werden oder
  2. Grundstücke oder Teile von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind.

Abschnitt III
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 11

(1) Die Abgabenpflichtigen haben dem Abwasserzweckverband bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Beauftragte des Abwasserzweckverbandes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Abwasserzweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(4) Haben sich Umstände gemäß § 4 i.V.m. § 9 geändert, so hat der Abgabepflichtige dies innerhalb eines Monats dem AZV schriftlich mitzuteilen.

(5) Der AZV bedient sich zur Aufgabenerfüllung des AZV Naumburg sowie der AWE-GmbH Naumburg (nachstehend Betriebsführer genannt)

  1. Auskunftspflichten gelten gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn diese gegenüber dem Betriebsführer erfüllt sind,
  2. Darüber hinaus ist auch der Betriebsführer berechtigt, Rechte des AZV für diesen und in dessen Namen geltend zu machen.

§ 12
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger DSG-LSA vom 12. März 1992 GVBl. S. 152, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 GVBl. S. 1018), der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung mit Größe und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.

(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 11 Abs. 1 die für die Festsetzung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  2. entgegen § 11 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
  3. entgegen § 11 Abs. 3 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
  4. entgegen § 11 Abs. 4 nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, dass sich Umstände gemäß § 4 i.V.m. § 9 geändert haben;

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden.

(3) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten der § 378 Abs. 3 und die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der AO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. S. 710), in der jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Naumburg, den 09.07.2015

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin


Die 1. Änderungssatzung wird wirksam zum 02. Januar 2011.

ausgefertigt am 01.11.2017

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin