Quelle:
Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 25.06.2014
1. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 29.12.2014
2. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 24.03.2017
3. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2017
4. Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung: Naumburger Tageblatt vom 08.09.2018
Aufgrund von § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659), der §§ 8, 9, 11 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG-LSA, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 1, 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.07.2017 (GVBl. LSA S. 231), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg mit Beschluss vom 14.12.2017 wie folgt geändert:
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserzweckverbandes Naumburg (AZV) umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers
einschließlich der Entwässerung und Entsorgung des Klärschlamms und, sofern es ihm auf der Grundlage des Wassergesetzes LSA sowie auf der Grundlage seiner Verbandssatzung übertragen wurde,
das Sammeln, Fortleiten ggfls. Behandeln und Einleiten/Versickern des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Niederschlagswassers. Die Abwasserbeseitigungspflicht bestimmt sich nach den
Abwasserbeseitigungskonzepten des Verbandes in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Zur Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserzweckverbandes Naumburg gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms
und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen.
(3) Der Abwasserzweckverband Naumburg stellt entsprechend § 79 WG-LSA für sein gesamtes Gebiet im Konzept dar, wie das im Gebiet anfallende Schutz- und
Niederschlagswasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept).
(4) Der Abwasserzweckverbands Naumburg kann auf der Grundlage des § 79a WG-LSA im Zusammenhang mit seinem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept durch Satzung
Abwasser oder Schlamm aus seiner Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen. Dies gilt nicht für die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 1
Abs. 2 dieser Satzung. Im Fall des Ausschlusses der Abwasserbeseitigungspflicht des AZV ist im Umfang des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung verpflichtet, bei dem das
Abwasser oder der Schlamm anfällt. Der Ausschluss kann entsprechend § 79a Abs. 3 WG-LSA aufgehoben werden.
(5) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
(6) Der Abwasserzweckverband Naumburg betreibt zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und des nicht anderweitig zu verbringenden Niederschlagswassers nach Maßgabe
dieser Satzung jeweils selbstständige öffentliche Einrichtungen.
(7) Die Abwasserbeseitigung erfolgt über öffentliche Anlagen:
(8) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Anschaffung, Erneuerung (oder Sanierung), Erweiterung, Verbesserung
oder Beseitigung (Stilllegung) bestimmt der Abwasserzweckverband Naumburg im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage seines wirtschaftlichen
Konzeptes.
(9) Der AZV kann festlegen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Hebeeinrichtung auszurüsten ist, sofern bewohnte Gebäudeteile, die tiefer
als die Straßenoberfläche liegen, entwässert werden sollen oder wegen anderen vorliegenden Gründen nicht im freien Gefälle an das zentrale
Abwassernetz angeschlossenen werden können.
(10) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung (oder Stilllegung) der öffentlichen Abwasseranlagen
überhaupt oder in bestimmter Weise oder auf den Anschluss an sie besteht nicht.
(11) Der Abwasserzweckverband kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach dieser Satzung Dritter bedienen.
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Wasser,
(2) Als auf dem Grundstück anfallendes Abwasser gilt:
Wassermengen, die nachweislich nicht durch Gebrauch Abwasser werden und nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen oder der abflusslosen Grube zuzuführen sind,
sind dem AZV in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Näheres hierzu regeln die entsprechenden Entgeltsatzungen.
(3) Die Regelungen dieser Satzung umfassen nicht Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie das durch den landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu
bestimmt ist, auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben
unberührt.
(4) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen
wie
(5) Zu den teilzentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören Bürgermeisterkanäle. Bürgermeisterkanäle sind aus kommunalpolitischen
Gründen oder aus Gründen der Ortshygiene hergestellte Abwasseranlagen, aus denen i.d.R. Niederschlagswasser und durch den Grundstückseigentümer
geklärtes Schmutzwasser ohne weitere Behandlung durch eine öffentliche Anlage in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.
(6) Die zentrale und teilzentrale öffentliche Abwasseranlage umfasst auch die Grundstücksanschlüsse einschließlich des auf dem Grundstück errichteten
Revisionsschachtes (Revisionsschacht/Reinigungsöffung/Vakuumschacht). Befindet sich auf dem Grundstück kein Revisionsschacht, so erstreckt sich die öffentliche
Abwasseranlage bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks.
(7) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen außerhalb des zu entwässernden Grundstückes, die der
Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und Schlamm aus Kleinkläranlagen dienen.
(8) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne.
(9) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten des Abwassers dienen, soweit sie nicht
Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Vorbehandlungs- und Rückhalteanlagen, häusliche Hebeanlagen, Einrichtungen zur Sicherung vor Rückstau,
abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen gehören neben den Hausanschlussleitungen zur Grundstücksentwässerungsanlage und damit nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage.
(10) Die Vorschriften dieser Satzung enthalten Regelungen gegenüber dem Grundstückseigentümer. Dem Grundstückseigentümer ist gleichgestellt der
Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder der sonstige dinglich Berechtigte/Verfügungsberechtigte. Sofern Bestimmungen dieser Satzung die Mitwirkung oder sonstige
Verpflichtung des Besitzers begründen, so erstreckt sich die Wirkung dieser Satzung auch auf die Personen, welche die tatsächliche Sachherrschaft über ein
Grundstück, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausüben.
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt (Anschlusszwang).
(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder für den vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.
(3) Die Verpflichtung nach § 3 (1) richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisation vor dem zu
entwässernden Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und in eine zentrale Kläranlage einleitet. Für diese Verpflichtung ist es unerheblich, ob die
Grundstücksanschlüsse schon erstellt sind. Sie entsteht mit der Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale öffentliche Abwasseranlage vor dem
Grundstück.
In sonstigen Fällen richtet sich die Verpflichtung auf Benutzung der dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage (§ 5).
(4) Der AZV Naumburg kann den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der
Grundstückseigentümer erhält durch Bescheid die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage.
Der Anschluss ist binnen zwei Monaten ab Vollziehbarkeit des Bescheides vorzunehmen und dem Abwasserzweckverband anzuzeigen.
(5) Wenn und sobald ein Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles
anfallende Schmutzwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 gilt, der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen (Benutzungszwang).
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann durch den AZV auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstückes an die zentrale
öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.
Ein entsprechender Antrag des Anschlussnehmers soll innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Aufforderung zum Anschluss bei dem AZV gestellt werden. Wird die Befreiung
ausgesprochen, besteht für das Grundstück entsprechend § 5 die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage. Für
Befreiungsanträge gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Der AZV kann bei Bedarf Unterlagen nachfordern.
(2)Hat der AZV dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stattgegeben, wird dieses Grundstück aus der Beseitigungspflicht des AZV ausgeschlossen. In
diesem Fall ist derjenige, bei dem das Abwasser anfällt, in dem Umfang des Ausschlusses selbst zur Beseitigung verpflichtet.
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann befristet für eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie steht in jedem Fall unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs und erlischt, sobald die Gründe für eine Freistellung des AZV von der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend WG-LSA entfallen.
(1) Ist eine zentrale öffentliche Abwasseranlage vor dem Grundstück nicht betriebsbereit vorhanden, so richtet sich der Zwang auf die Benutzung der
öffentlichen Einrichtung der dezentralen Entsorgung für die Entsorgung des Schmutzwassers. § 3 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alles auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9
gilt, der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuführen. Er ist verpflichtet, im Falle einer abflusslosen Grube das gesamte, der
Grundstücksentwässerungsanlage zuzuführende Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 dem AZV zu überlassen. Im Falle einer Kleinkläranlage ist er
verpflichtet, den gesamten anfallenden bzw. nach Herstellerangaben zu entsorgenden Schlamm dem AZV zu überlassen. Für Fäkalschlamm, der gemäß
wasserrechtlicher Erlaubnis in der Kleinkläranlage einer weiteren Behandlung unterzogen wird (Rotteverfahren, Kompostierung), ist dem AZV der Nachweis über den
Verbleib des aufbereiteten Fäkalschlamms zu übergeben.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 16 ausschließlich durch
den AZV bzw. durch ein von ihm beauftragtes Entsorgungsunternehmen zuzulassen.
(4) Ein Anschluss- und Benutzungszwang der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage an einen Bürgermeisterkanal entsprechend § 1 Abs. 7 [Buchstabe] b
besteht nicht. Der AZV kann in berechtigten Fällen, in Umsetzung technischer Entwicklung, aus wirtschaftlichen Gründen sowie aus Gründen der Finanzierbarkeit
jeglichen Anschluss und/oder jegliche Einleitung in einen Bürgermeisterkanal untersagen, bzw. widerrufen.
(1) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist entsprechend § 79b WG-LSA anstelle des AZV der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht der AZV den
Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
(2) Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist dann anzunehmen, wenn das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nicht dauerhaft
schadlos beseitigt werden kann, weil es etwa zu Verunreinigung des Grundwassers oder zu einer Beeinträchtigung von öffentlichen Verkehrsflächen oder von
Nachbargrundstücken durch unkontrollierten (ober- oder unterirdischen) Abflusses kommen kann oder tatsächlich kommt. Dier Abwasserzweckverband kann auf der
Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes entsprechend § 1 Abs. 3 sowie in begründeten Ausnahmefällen den Anschluss- und Benutzungszwang an die
öffentliche Abwasseranlage vorschreiben. Der Grundstückseigentümer erhält durch Bescheid die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die
zentrale Niederschlagswasseranlage. Der Anschluss ist binnen zwei Monaten ab Vollziehbarkeit des Bescheides vorzunehmen und dem Abwasserzweckverband anzuzeigen. Die hohen
Anforderungen an die Regelungen aus dem Wassergesetz LSA § 79 Abs. 4 Sätze 3 und 4 bilden die Grundlage für entsprechende Festlegungen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dort, wo eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist und es die topografischen und hydrogeologischen Gegebenheiten
im Entsorgungsgebiet zulassen, für eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickerung oder auf andere geeignete Art und Weise zu sorgen. Sofern
hierzu erforderlich, sind auf dem Grundstück geeignete und regelgerechte bauliche Anlagen unter Beachtung der Rechte Dritter zu errichten, zu betreiben und zu
unterhalten. Eine ggfls. benötigte wasserrechtliche Erlaubnis ist einzuholen. Dem Verband ist auf Verlangen vom Grundstückseigentümer in geeigneter Weise,
nachzuweisen, dass eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück erfolgt.
(4) Der Grundstückseigentümer kann in Erfüllung des Abs. 1 und 3 auch Antrag auf Einleitung in die verbandseigene öffentliche Kanalisation stellen.
Über den Antrag entscheidet der Abwasserzweckverband im eigenen Ermessen. Ein Antrag auf Anschluss an die öffentliche Anlage zur Niederschlagswasserentsorgung ist
verbindlich, das Benutzungsentgelt entspricht den Festlegungen der Gebührensatzung.
(5) Erklärt ein Grundstückseigentümer, die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht in Anspruch zu
nehmen und ist somit an der Finanzierung dieser Abwasseranlage nicht beteiligt, so ist es ihm auch in Ausnahmesituationen untersagt, in diese Anlage einzuleiten.
(6) § 1 Abs. 1, 3 und 5 gelten unbeschadet.
(1) Sobald davon auszugehen ist, dass auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfallen wird, ist ein Antrag auf Entwässerung des Grundstücks zu stellen. Der
Entwässerungsantrag zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ist bei dem AZV zeitgleich mit dem bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichenden
Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird.
(2) Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen (Qualität
oder Quantität) oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung entsprechend § 8 (Änderungsgenehmigung)
und sind vom Grundstückseigentümer rechtzeitig entsprechend Abs. 1 zu beantragen.
(3) Mit dem Entwässerungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und Bearbeitung des Entwässerungsantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Der AZV kann gestatten, dass einzelne Unterlagen nachgereicht werden. Der AZV kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn diese für die Beurteilung der
Einleitungsbedingungen erforderlich sind
(4) Der Antrag für die Entwässerungsgenehmigung/Änderungsgenehmigung an die zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
aa) Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung | |
ab) Lageplan zur vorhandenen und bzw. geplanten Grundstücksentwässerungsanlage | |
ac) Angaben über Größe der befestigten Flächen sowie der für den Niederschlag abflußwirksamen Flächen |
ba) Beschreibung des gewerblichen Betriebes nach Art und Umfang der Produktion gglfs. Wasserkreisläufe | |
bb) Anzahl der Beschäftigten | |
bc) voraussichtlich anfallendes Abwasser nach Menge und Beschaffenheit |
ca) Menge und Beschaffenheit des Abwassers | |
cb) Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage | |
cc) Angaben über die Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe) | |
cd) Anfallstellen des Abwassers im Betrieb | |
ce) nicht amtlicher Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Eintragung der entwässerungstechnischen Einrichtungen einschließlich Kanalnetz sowie Zufahrtsmöglichkeiten zu den technischen Anlagen |
(5) Der Antrag auf Anschluss an die dezentrale und/oder teilzentrale Abwasserbeseitigung hat zu enthalten:
(6) Schmutzwasserleitungen sind mit durchgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen und Mischwasserleitungen strichpunktiert. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
(1) Der AZV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung
(Entwässerungsgenehmigung).
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer entsprechend § 7 schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
(3) Der AZV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der
Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint.
Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des
Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
Sind entsprechend § 9 Abs. 9 und 10 besondere Vorkehrungen und Bedingungen in Bezug auf Qualität und/oder Quantität in der Genehmigung enthalten oder für
die folgende Einleitung erforderlich, so gehen diese nicht entsprechend Satz 1 automatisch auf einen Rechtsnachfolger über. In diesem Fall hat der neue
Grundstückseigentümer einen neuen Antrag auf Genehmigung der Einleitung zu stellen. § 7 gilt entsprechend.
(5) Der AZV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 9 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen. Sie wird regelmäßig unter dem
Vorbehalt des Widerrufes sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilt.
(6) Der AZV kann eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage, die Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und
Kostentragung für eine regelmäßige Überwachung durch den Betreiber festsetzen.
(7) Vor der Erteilung der Entwässerungs- / Änderungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen
werden, wenn und soweit der AZV sein Einverständnis erteilt hat.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb 2 Jahre nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen
oder wenn die Ausführung 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens 1 Jahr verlängert werden.
(9) Die entsprechend § 1 der Indirekteinleiterverordnung in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebene Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in
öffentliche Abwasseranlagen durch die Wasserbehörde bleibt hiervon unberührt. Die Genehmigung ist dem Verband unaufgefordert vorzulegen.
(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die
Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren. Im übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.
(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten
Ist ein Mischwasserkanal und nicht zusätzlich auch ein Niederschlagswasserkanal vorhanden, so ist unter Beachtung der Punkte a) bis c) das Wasser in den
Mischwasserkanal einzuleiten.
Ist weder ein Niederschlagswasserkanal noch ein Mischwasserkanal des AZV vor dem Grundstück vorhanden, so kann der AZV eine Ableitung nicht ermöglichen. Auch eine
hilfsweise Ableitung von Niederschlags-, Grund- und Drainagewasser über einen Schmutzwasserkanal ist untersagt.
(3) Das Abwasser hat in seiner Zusammensetzung häuslichem Abwasser zu entsprechen. Ggfls. sind Vorbehandlungs- und/oder Rückhalteanlagen vorzuschalten. Konkrete
Regelungen zu Vorkehrungen und Bedingungen in Bezug auf Qualität und/oder Quantität erfolgen über das Antrags- und Genehmigungsverfahren entsprechend
§§ 7 und 8.
(4) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe oder Stoffkonzentrationen/ -frachten nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
Dieses Verbot gilt, ohne hier eine abschließende Aufzählung vorzuhalten, insbesondere für
Die im Anhang 1 aufgeführten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. Sofern dort eine Messung aus technischer Sicht
nicht erfolgen kann, muss die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, dass eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses
Abwassers mit Abwasser aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand vom AZV durchgeführt werden kann.
Für im Anhang 1 nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitewerte im Bedarfsfall festgesetzt.
Die Regelungen des § 58 WHG - Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - sowie der dort aufgeführten Rechtsverordnungen sind einzuhalten.
(5) Höhere Einleitewerte können im Einzelfall - unter Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die
schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser erhöhten Grenzwerte für die beschäftigten Personen, für die öffentlichen
Abwasseranlagen und für die Abwasserbehandlung vertretbar sind.
(6) Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einleitung der geringeren Einleitungswerte kann
angeordnet werden, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
sicherzustellen oder Personal und Anlagen zu schützen.
(7) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche
Abwasseranlagen kann eine Eigenkontrolle verlangt werden. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und bei Aufforderung dem AZV
vorzulegen.
Die Eigenkontrolle erfolgt als eine qualifizierte Stichprobe. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand
von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlammuntersuchung auszuführen. Anzuwenden sind die entsprechenden DIN-Normen des Fachausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V.,
Berlin. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(8) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder
die Einleitungsgrenzwerte zu erreichen.
(9) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen im Sinne § 11 dieser
Satzung genehmigt. Der AZV kann entsprechende Vorbehandlungsanlagen verlangen.
(10) Der AZV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt oder
die einzuleitende Abwassermenge die Kapazität des Hauptkanals überschreitet.
Der AZV kann fordern, dass größere, kurzfristig anfallende Abwassermengen (z. Bsp. Ablassen von Wasser aus Schwimmbädern, Hallenbädern oder durch
Abwasser, das bei Reinigungsarbeiten in gewerblichen Betrieben anfällt) nur in Abstimmung mit dem AZV in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen.
(11) Für die Niederschlagswasserbeseitigung gilt § 79b WG-LSA. Für den Fall, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht schadlos zu verbringen
ist, kann der AZV eine Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers fordern.
(12) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze 3 bis 8 unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, ist
der AZV berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen
des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
(13) Für Einleitungen in den Bürgermeisterkanal sind die Vorgaben der Einleitgenehmigung des Abwasserzweckverbandes einzuhalten, die sich wiederum nach den
Bedingungen der Verfügungen/wasserrechtlichen Einleiterlaubnis der zuständigen Wasserbehörde für den Bürgermeisterkanal richten.
(14) Für Einleitungen über Kleinkläranlagen direkt in die Vorflut sind die Vorgaben der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die ggfls. weiteren
Auflagen der zuständigen Wasserbehörde bindend.
(1) Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen EG-Richtlinien über Grenzwerte bestehen, gelten diese an Stelle der Festlegungen in § 9.
Überlassen derartige EG-Richtlinien die Bestimmungen von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, sind an Stelle der Einleitungsbegrenzungen entsprechend § 9 die
diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Wasserhaushaltsgesetz über Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser bzw. entsprechende
landesrechtliche Vorschriften anzuwenden.
(2) § 9 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Fallen auf einem Grundstück Abwässer mit Rückständen von Benzin, Benzol, Diesel, Ölen, Fetten, Stärken usw. an, die über dem
normalen häuslichen Gebrauch liegen, sind vor der Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vom Grundstückseigentümer Vorrichtungen zur
Abscheidung dieser Stoffe nach dem Stand der Technik einzubauen und falls erforderlich, zu erneuern.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des
Abwassers so gering wie möglich gehalten wird, wie es bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik entsprechend
§ 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anlage 1 möglich ist.
(3) Die Festlegungen gemäß § 9 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung
abfließt (Anfallstelle). Soweit erforderlich, sind Probeentnahmemöglichkeiten einzubauen.
(4) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und ordnungsgemäß
entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen.
(5) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich dem Stand der Technik anzupassen.
(6) Der AZV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem AZV schriftlich benannt wird, der für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.
(7) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Festlegungen gemäß § 9 für vorbehandeltes Abwasser
eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist
ein Betriebstagebuch zu führen, das dem AZV auf Verlangen vorzulegen ist.
(1) Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal und Revisionsschacht) beginnt am Straßenkanal und endet mit dem Revisionsschacht. Für den Fall, dass kein
Revisionsschacht vorhanden ist, bzw. die Errichtung eines solchen nicht möglich ist, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze. Der
Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Einrichtung entsprechend § 2 Abs. 6.
(2) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und Dimensionierung des Grundstücksanschluss
und die Anordnung eines Revisionsschachtes erfolgt in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer. Ist eine Abstimmung nicht möglich, bestimmt der AZV die Lage
und Dimensionierung nach eigenen Ermessen.
(3) Der AZV kann auf Antrag ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf
dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung in das Grundbuch gesichert haben.
(4) Für ein Grundstück können auf Antrag weitere Grundstücksanschlüsse zugelassen werden.
(5) Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks gilt Absatz (2) oder (3) entsprechend.
(6) Der AZV lässt zu Lasten des Grundstückseigentümers den Grundstücksanschluss für das Schmutz- und Niederschlagswasser, bzw. bei der Verlegung von
Mischwasserkanälen den gemeinsamen Grundstücksanschluss bis einschließlich des Revisionsschachtes (bis max. 1 m hinter die Grundstücksgrenze) herstellen,
erneuern, verändern oder beseitigen. Ebenso lässt der AZV erforderliche Reparaturen durchführen. Die hierbei entstehenden Aufwendungen sind vom
Grundstückseigentümer entsprechend der Satzung über die Kostenerstattung des AZV in ihrer jeweils gültigen Fassung zu tragen.
(7) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht selbst oder in eigenen Auftrag durch einen Dritten herstellen, erneuern, verändern,
beseitigen oder reparieren.
(8) Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschluss trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich
geworden ist. Verschulden ist anzunehmen, wenn durch Versäumnis des Grundstückseigentümers eine erforderliche Reparatur oder Erneuerung nicht rechtzeitig
durchgeführt werden kann und es dadurch zur Notwendigkeit wiederholter Reinigung kommt.
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle nicht öffentlichen Einrichtungen eines Grundstückes, die dazu dienen, Abwasser
zu sammeln, vorzubehandeln und abzuleiten. Für die dezentrale Abwasserentsorgung sind dies zudem alle Anlagen, die der Behandlung, Beseitigung bzw. Einleitung des
Abwassers dienen. Dies sind u.a. die Hausanschlusskanäle, häusliche Hebeanlagen, Einrichtungen zur Sicherung gegen Rückstau, Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben. Dazu gehören auch die privaten Abwasservorbehandlungs- und rückhalteanlagen, die eine Verbesserung der Ablaufqualität oder eine Regulierung
der Einleitemenge des Abwassers vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bezwecken.
Alle Maßnahmen im Zusammenhang der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu
veranlassen.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der
Technik, insbesondere gemäß DIN 1986, DIN EN 12056 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
(3) Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses sowie das Verfüllen der Rohrgräben darf nur nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik erfolgen.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Für dezentrale Direkteinleitungen gelten die
Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer
nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel oder ungenehmigte
Änderungen festgestellt, so kann der AZV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den
vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Gesetzlich geforderte Eigenkontrollen durch den Grundstückseigentümer bleiben von dieser Satzung
unberührt.
(6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2, so hat der
Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der AZV kann eine solche Anpassung verlangen. Er hat dazu dem Grundstückseigentümer
eine angemessene Frist zu setzen.
(7) Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen
Abwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den AZV. Die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind entsprechend
anzuwenden.
(8) Für Grundstücksentwässerungsanlagen die der Schmutzwasserentsorgung dienen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt wurden, hat der
Grundstückseigentümer deren technisch einwandfreien Zustand (DIN 1986) nachzuweisen. Der AZV kann die Vorlage eines entsprechenden Prüfberichtes verlangen.
Wird aufgrund des Prüfberichtes eine Sanierung oder Veränderung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich, so ist - falls noch nicht vorhanden - bei
Ausführung dieser Arbeiten ein Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen.
(1) Dem AZV bzw. einem von ihm Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und
ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren.
Der AZV ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen, Proben zu entnehmen und
diese untersuchen zu lassen.
(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungs- und Rückhalteanlagen, Revisionsschächte und Rückstauverschlüsse
sowie Abwasserbehandlungs- und Sammelanlagen müssen zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
(4) Im Übrigen gelten nach § 78 Abs. 1 des WG-LSA die Bestimmungen des § 101 des WHG sinngemäß.
(1) Rückstauebene beim Gefällekanal ist der -bezogen auf die Anschlussstelle- nächst höher gelegene öffentliche Kanalschacht und beim Druckkanal
die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und
Regenwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau gesichert werden.
(2) Um das unterhalb der Rückstauebene anfallende Schmutzwasser dem öffentlichen Kanal rückstaufrei zuzuführen, kann der Einbau einer automatisch
arbeitenden Hebeanlage sinnvoll sein.
(3) Diese Schutzvorrichtungen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind dezentrale Grundstücksentwässerungsanlagen und nach dem gemäß § 57 WHG i.V.m. § 3 Nr.
11 WHG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie müssen dauerhaft wasserdicht sowie korrosionsbeständig
sein. Auf Verlangen ist dem Verband der Dichtigkeitsnachweis vorzulegen.
Ausschließlich für dezentrale Anlagen, die entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes bis 2016 durch einen zentralen Anschluss zu ersetzen sind, gelten in
Bezug auf die technische Anlage an sich Übergangsregelungen, nicht aber für die Entsorgung.
(2) Die dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen und Zuwegungen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ganzjährig ungehindert anfahren und die
dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig mit vertretbarem Aufwand entleert werden kann. Die Entnahmeöffnung für den
Schlamm/Abwasser muss frei zugänglich sein und einen ausreichenden Durchmesser entsprechend den Herstellerangaben haben. Die Schlammentnahme erfolgt entsprechend der
Herstellerhinweise der Kleinkläranlage.
(3) Für die regelmäßige Entsorgung der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen durch den AZV oder ein von ihm beauftragtes Entsorgungsunternehmen
ist [diesem] ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Schlamm wird der Zentralkläranlage Naumburg zugeführt.
(4) Abflusslose Gruben müssen entsprechend der anzuschließenden Einwohner so groß ausgebildet sein, dass sie mindestens das in zwei Wochen anfallende
Abwasser speichern können. Sie müssen darüber hinaus über ein Mindestfassungsvermögen von 4,5 m³ verfügen.
(5) Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert, ein Entsorgungszyklus kann sinnvollerweise vereinbart werden. Es ist das gesamte, entsprechend § 2 Abs. 1a und 2, auf
dem Grundstück angefallene Abwasser dem AZV zu übergeben. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - dem
AZV bzw. dem beauftragten Entsorgungsunternehmen die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. Sowohl bei der Bemessung der abflusslosen Grube, als auch für eine
rechtzeitige Anzeige notwendige Entleerung ist zu berücksichtigen, dass eine Entsorgung bei Frostgraden unter -5,0 °C technisch nicht möglich ist. Der AZV ist
berechtigt, die mindestnotwendige Anzahl von Leerungen und die Entsorgungsmenge zu bestimmen.
(6) Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere die DIN 4261 DIN EN 12566 zu beachten. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Untergrund, in ein
Gewässer oder in einen Bürgermeisterkanal sind die Festlegungen entsprechend § 9 Abs. 13 und 14 einzuhalten. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, rechtzeitig - mindestens vier Wochen vorher - dem AZV bzw. dem beauftragten Entsorgungsunternehmen die Notwendigkeit einer Fäkalschlammentsorgung
anzuzeigen.
Kleinkläranlagen werden wie folgt geleert:
Eine Befüllung der dezentralen Anlage mit Wasser nach der Entleerung erfolgt nicht durch den AZV. Diese kann auf ausdrücklichen Wunsch des
Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten gegen Rechnung durch den AZV ausgeführt werden. Sie ist mit der Anmeldung der Entsorgung zu vereinbaren.
(7) In die dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 9 Abs. 4-8 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.
(1) Der Grundstückseigentümer ist, ungeachtet dessen, ob die Einleitung direkt oder in einen Bürgermeisterkanal erfolgt, selbst für die
Selbstüberwachung, d. h., die Kontrolle und Wartung seiner Kleinkläranlage verantwortlich. Die Selbstkontrolle ist entsprechend Anlage 3 der
Eigenüberwachungsverordnung vom 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Stand der Technik oder nach der bauaufsichtlichen Zulassung
durchzuführen. Dabei ist die Kontrolle durch einen Sachkundigen durchzuführen und umfasst im wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch
Sichtprüfung. Die Wartung hat durch einen Fachkundigen zu erfolgen, der Grundstückseigentümer hat hierzu einen Wartungsvertrag mit einem zertifizierten
Fachkundigen abzuschließen.
(2) Der AZV ist gemäß § 78 Abs. 4 WG-LSA zuständig für die Überwachung der unter Abs. 1 aufgeführten Selbstüberwachung und der
Wartung von Kleinkläranlagen. Der Grundstückseigentümer und Betreiber vollbiologischer Kleinkläranlagen ist daher verpflichtet, dem AZV unaufgefordert
zu übergeben.
(3) Dem AZV sind zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dem Grundstück
zu gewähren. Der AZV ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere Proben zu entnehmen oder durch einen von ihm Beauftragten entnehmen zu
lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen/Nachweise bereitzustellen.
Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur vom AZV oder von ihm Beauftragten betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind ohne Zustimmung des AZV unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).
(1) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV anzuzeigen, sobald Schmutzwasser auf seinem Grundstück anfällt.
(2) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges nach § 3, 5 oder 6, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich
dem AZV mitzuteilen.
(3) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlagen, oder besteht die Gefahr hierzu, so ist der AZV unverzüglich -
mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - zu unterrichten.
(4) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen an der Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich - mündlich oder fernmündlich,
anschließend zudem schriftlich - dem AZV mitzuteilen.
(5) Über Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer den AZV unverzüglich zu informieren.
(6) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellung) hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem AZV
mitzuteilen.
(7) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV das Vorhandensein, die Errichtung, die wesentliche Änderung sowie Betreiberwechsel und Stilllegung einer
Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube anzuzeigen. Die baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und nicht als
Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen drei Monate nach Rechtskraft des
Bescheides über die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage (§ 3 Abs. 4) auf seine Kosten so herzurichten, dass diese
für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage so zu verschließen,
dass kein Abwasser mehr in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Dies ist dem AZV schriftlich mitzuteilen.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(1) Der AZV kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen
dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den AZV von allen
Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen bei ihm geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem AZV durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. In gleichem Umfang hat er dem AZV von
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe nach AG AbwAG - LSA in Verbindung mit dem AbwAG verursacht oder
zur Erhöhung beiträgt, hat dem Abwasserbeseitigungspflichtigen den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folgen von
hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und sein Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat er nur, soweit die
eingetretenen Schäden von dem AZV schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Grundstückseigentümer den AZV von allen Ersatzansprüchen
freizustellen, die Dritte deswegen bei ihnen [ihm] geltend machen.
(6) Wenn bei dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen
oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen
werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann entsprechend Verwaltungsvollstreckungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (VwVG-LSA) vom 23. Juni 1994 ( GVBl. LSA Nr. 31/1994) und den §§ 53 ff SOG-LSA in der jeweils gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu
55.000 EUR angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(1) Ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs. 6 KVG-LSA i.V. m. §§ 9 Abs. 1 und 2, 16 GKG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2) Soweit sich Regelungen in Abs. 1 auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für:
(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße EUR 10.000 geahndet werden.
(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Reparatur und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden nach gesonderten
Rechtsvorschriften Beiträge und Gebühren erhoben und Erstattungsbeiträge gefordert.
(2) Für Leistungen aus dieser Satzung werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.
Eine bestandskräftige Entwässerungsgenehmigung kann unter den Voraussetzungen des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werden.
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens 6 Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
Diese Satzung tritt für alle Abrechnungsgebiete des Abwasserzweckverbandes Naumburg zum 01.07.2014 in Kraft.
Sie ersetzt die
Die Anzeige der Außerbetriebnahme der provisorischen Kläranlage Schleinitz, Osterfeld und Weickelsdorf erfolgt mit amtlicher Bekanntmachung analog der Bekanntmachung von Satzungen auf der Grundlage der Regelungen der Verbandssatzung.
Naumburg, den 23.05.2014
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
Anhang 1
1. | Allgemeine Parameter1 - DIN Normen - DEV-Nummern | |
a) Temperatur max. | 35 °C | |
b) pH-Wert | 6,5 - 10 | |
c) Absetzbare Stoffe:2 Zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z.B. 0,3 ml/l für toxische Stoffe | kleiner 10 ml/l, nach 0,5 Std. Absetzzeit | |
d) elektrische Leitfähigkeit | 2.500 μS/cm | |
2. | Schwerflüchtige, lipohile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette)3 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | gesamt 250mg/l 1.200 mg/l |
3. | Kohlenwasserstoffe4 | |
a) Kohlenwasserstoffindex gesamt | 100 mg/l | |
b) Kohlenwasserstoffindex, soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: | 20 mg/l | |
c) absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)5 | 1 mg/l | |
d) Leichtflüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe 6 aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1, -1, 1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor (CL) | 0,5 mg/l | |
4. | Organische halogenfreie Lösemittel | |
mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar; Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als | 10 g/l als TOC | |
5. | Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst | |
a) Arsen (As) | 0,5 mg/l | |
b) Blei (Pb) | 1,0 mg/l | |
c) Cadmium7 (Cd) | 0,5 mg/l | |
d) Chrom 6-wertig (Cr) | 0,2 mg/l | |
e) Chrom (Cr) | 1,0 mg/l | |
f) Kupfer (Cu) | 1,0 mg/l | |
g) Nickel (Ni) | 1,0 mg/l | |
h) Quecksilber (Hg) | 0,1 mg/l | |
i) Selen8 (Se) | ||
j) Zink (Zn) | 5,0 mg/l | |
k) Zinn (Sn) | 5,0 mg/l | |
l) C[K]obalt (Co) | 2,0 mg/l | |
m) Silber (Ag) | 1,0 mg/l | |
n) Antimon10 (Sb) | 0,5 mg/l | |
o) Barium11 (Ba) | ||
p) Aluminium (Al) und Eisen (Fe) | Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten | |
q) Mangan (Mn) Thallium (Tl) Vanadium (V) | Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Dennoch werden Mn, Tl und V aufgeführt, da sie in der 17. BlmSchV begrenzt sind, welche bei der Verbrennung des anfallenden Klärschlammes zu berücksichtigen ist | |
6. | Anorganische Stoffe gelöst | |
a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) | 100 mg/l <5.000 EW 200 mg/l >5.000 EW | |
b) Cyanid, leicht freisetzbar12 | 1,0 mg/l | |
c) Fluorid (F) | 50 mg/l | |
d) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) | 10 mg/l | |
e) Phosphor, gesamt (P)9 | 30 mg/l | |
f) Sulfat (SO4 2-)13 | 400 mg/l | |
g) Sulfit (SO3) | 50 mg/l | |
h) Sulfid, leicht freisetzbar (S2-) | 2,0 mg/l | |
7. | Organische Stoffe | |
a) Phenolindex, wasserdampfflü,chtig14 | 100 mg/l | |
b) Farbstoffe | Nur in so niedriger Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr verfärbt erscheint | |
8. | Spontane Sauerstoffzehrung | |
gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)" (17. Lieferung 1986) | 100 mg/l |
Aerobe biologische Abbaubarkeit | - | Auf die Angabe eines Richtwertes wird verzichtet. Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem
genormten Test auf aerobe biologische Abbaubarkeit ist durchzuführen, wenn es einschlägige
betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt bzw. diese aufgrund der Zusammensetzung des
produktionsgebundenen Abwassers zu erwarten sind oder die Indirekteinleitung auf Grund ihrer Fracht
signifikanten Einfluss auf den Anlagenbetrieb hat. Die Untersuchung zur aeroben biologischen Abbaubarkeit ist mit dem belebten Schlamm aus der jeweils betroffenen Kläranlage durchzuführen, da dieser an das zu untersuchende Abwasser adaptiert ist. Werden durch die Einleitung die Schutzziele gefährdet (insbesondere Überschreitung des wasserrechtlichen Überwachungswertes für CSB/TOC im Ablauf der Kommunalen Kläranlage), so können Anforderungen für nicht abbaubare CSB/TOC als Konzentrations- bzw. Frachtwerte für die Indirekteinleitung gestellt werden. Sofern in Einzelfällen der biologische nicht hinreichend ist, sollte für die biologische Abbaubarkeit dieses Abwassers ein Richtwert von 75 % DOC-Abbau innerhalb von 24 Stunden festgelegt werden. |
Nitrifikationshemmung | Bei häufiger signifikanter Hemmung der Nitrifikation | Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem genormten Test auf Nitrifikationshemmung ist nur durchzuführen, wenn es einschlägige betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt. |
≤ 20 % Nitrifikationshemmung | Wird im Einzelfall die Stoffwechselleistung der Nitrifikanten im belebten Schlamm signifikant beeinträchtigt und führt dies zu einer Überschreitung der Anforderungen bei den Stickstoffparametern Nges und NH4-N, sollten Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmenden Abwasser die genannten Anforderungen einhalten. | |
im Verdünnungsverhältnis max. Indirekteinleiterabfluss zu Kläranlagentrockenwetterzufluss | Es ist dabei der nitrifizierende Belebtschlamm derjenigen Kläranlagen zu verwenden, an die der Indirekteinleiter angeschlossen ist. Sofern dies nicht möglich ist, z.B. bei bereits bestehender Schädigung der Nitrifikanten, ist der nitrifizierende Belebtschlamm einer anderen kommunalen Kläranlage mit vergleichbarer Indirekteinleiterstruktur zu verwenden. | |
CSB:BSB5 = Verhältnis 2:1 (BSB5:Nges = Verhältnis 5:1) |
Anmerkungen zum Anhang 1
1 Anwendung folgender Prüfverfahren:
DIN-Normen/DEV-Verfahren entsprechend dem AQS - Merkblatt (Stand 04/2008) A-11 Rahmenempfehlung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die
Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser-, Schlammuntersuchungen. Empfehlungen des DWA-Merkblattes M115-2 Anhang A.2 (Stand Februar 2013)
Alternativ: Gemäß der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.09.2014 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden
Fassung bzw. gemäß "Anwendung gleichwertiger Analyseverfahren im wasserrechtlichen Vollzug" (Erlass des MU vom 03.02.2011)
2 absetzbare Stoffe (1 mg/l), sofern eine Abscheideanlage erforderlich
3 In Einzelfällen können auch strengere Werte gefordert werden, zur Vermeidung von Ablagerungen, Geruchsbildung und Emulsionen.
4 Die Maßangaben des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung sind zu beachten.
5 Ein höherer Wert kann widerruflich zugelassen werden, wenn auf Grund der Kenntnis der halogen-organischen Verbindungen: 1. keine Gefährdung des
Bestandes und/oder des Betriebes der Abwasseranlagen, 2. keine Gefährdung des Personals der abwassertechnischen Anlagen, 3. keine Gefährdung des Gewässers
und 4. keine Mehrkosten bei der Abwasserreinigung, der Abwasserabgabe und/oder der Klärschlammentsorgung zu erwarten sind. Die Anforderungen der Anhänge zur
Abwasserverordnung sind analog anzuwenden. Sind allein durch diese Einleitung oder in Verbindung mit einer oder mehreren AOX-haltigen Einleitung(en) Mehrkosten
gemäß Nr. 4 zu erwarten, kann ein höherer Wert gleichwohl zugelassen werden, wenn der jeweilige Indirekteinleiter sich auf Grund einer
öffentlich-rechtlichen Regelung zur Übernahme verpflichtet.
6 In begründeten Fällen ist zu prüfen, ob im Abwasser weitere leichtflüssige, chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten sind. Bei positiven
Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen.
7 Bei diesem Grenzwert können auch bei Abwasseranteilen von weniger als 10 % vom Gesamtklärwerkszulauf der Grenzwert der Klärschlammverordnung
und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden.
8 Auf die Nennung eines Grenzwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage relevanten Schutzziele nicht betroffen
sind.
9 In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlage dies erlaubt. Enthält das Abwasser
nichtfällbare Phosphorverbindungen, z.B. Phosphonate oder Hypophosphite, so können auch strengere Werte gefordert werden.
10 Im Einzelfall sind auftretende Probleme des Indirekteinleiters mit der Einhaltung dieses Grenzwertes im Einvernehmen mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu
lösen. Eine denkbare Lösung besteht in einer Anpassung des Grenzwertes auf der Grundlage einer gutachterlichen Bilanzierung im Sinne der 17. BImSchV, wenn der
Klärschlamm der Verbrennung zugeführt wird.
11 Der Wert kann bis 100 mg/l erhöht werden, sofern rechnerisch nachgewiesen wird, dass durch die Ableitung im Zulauf der kommunalen Kläranlage bei
Trockenwetter 10 mg/l und beim Regenwetterabschlag aus dem Kanalnetz ins Gewässer 1 mg/l nicht überschritten werden.
12 Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur AbwV an das Abwasser vor Vermischung.
13 In Einzelfällen können auch strengere Werte gefordert werden zur Vermeidung von möglicher Betonkorrosion, Geruchsbildung,
Schwefelsäurebildung (Beeinträchtigung der biologischen Abwasserbehandlung).
14 Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch
schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen.
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Naumburg, den 19.12.2014
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
Diese [2. Änderungs-]Satzung tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Änderungssatzung tritt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die
Abwasserbeseitigungsanlage (Abwasserbeseitigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015, Inkraftgetreten am 28.01.2016 außer Kraft.
Die Anzeige der Außerbetriebnahme der provisorischen Kläranlage Hassenhausen erfolgt mit amtlicher Bekanntmachung analog der Bekanntmachung von Satzungen auf der
Grundlage der Regelungen der Verbandssatzung.
Naumburg, den 22.03.2017
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
Diese [3. Änderungs-]Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Naumburg, den 15.12.2017
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
Diese [4. Änderungs-]Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Änderungssatzung tritt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die Abwasserbeseitungsanlage
(Abwasserbeseitungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015 außer Kraft.
Die 4. Änderungssatzung ersetzt die Änderung der ABwasserbeseitigungssatzung durch die 2. und 3. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung.
Die Anzeige der Außerbetriebnahme der provisorischen Kläranlage Hassenhausen erfolgt mit amtlicher Bekanntmachung analog der Bekanntmachung von Satzungen auf der Grundlage der Regelungen der
Verbandssatzung.
ausgefertigt am 07.09.2018
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin